Ratgeber · Heizung und Wärmepumpe · Stand 29.10.2026

Heizungswartung: wann sie sinnvoll ist und was dazugehört

Welcher Wartungsrhythmus für Ihre Heizung passt, steht in der Anleitung des Herstellers und im Wartungsvertrag, nicht in einer pauschalen Regel. Gesetzlich geregelt ist vor allem die Überwachung durch den Schornsteinfeger. Mieter tragen die Prüfung der Betriebsbereitschaft durch eine Fachkraft als Betriebskosten, wenn der Mietvertrag Betriebskosten vorsieht. Diese Seite zeigt, was zur Wartung gehört und worauf Sie bei Vertrag und Angebot achten.

Ist Heizungswartung Pflicht?

Eine pauschale Pflicht zur jährlichen Wartung, die für jede Heizung gleich gilt, haben wir in den geprüften Rechtsquellen nicht belegt gefunden. Was gesetzlich geregelt ist, betrifft vor allem die Überwachung von Feuerungsanlagen: Die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung verpflichtet Betreiber, die Einhaltung der Anforderungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen (§ 14 1. BImSchV). Bei Anlagen, die seit dem 22. März 2010 in Betrieb gehen, soll das innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme geschehen. Für Brennwertgeräte und kleine Einzelraumfeuerungen gelten Ausnahmen. Für die wiederkehrenden Messungen und Intervalle lesen Sie bitte den aktuellen Verordnungstext oder fragen Ihren Bezirksschornsteinfeger.

Unabhängig vom Gesetz kann eine Wartung vertraglich nötig sein, etwa wenn die Herstellergewährleistung oder eine Garantie an regelmäßige Wartung durch einen Fachbetrieb geknüpft ist. Das steht in den Garantiebedingungen. Prüfen Sie auch Fördervoraussetzungen, falls die Anlage gefördert wurde.

Für Wärmepumpen und andere Anlagen mit Fördermitteln gilt: Prüfen Sie die Bedingungen des Förderbescheids, denn dort können Nachweise oder Einstellungen verlangt sein. Lesen Sie die Programmseite der KfW und Ihren Bescheid; aus der allgemeinen Wartungsempfehlung ergibt sich das nicht.

Was gehört zu einer Heizungswartung?

Der Umfang unterscheidet sich je nach Anlagentyp. Die folgende Tabelle ist eine Orientierung, kein verbindlicher Leistungskatalog. Verbindlich ist, was im Wartungsangebot oder Wartungsvertrag steht.

AnlagentypTypische Prüfpunkte
Gas- oder ÖlheizungBrenner und Wärmetauscher, Abgasweg, Sicherheitseinrichtungen, Druck im Heizkreis, Pumpen, Regelung
WärmepumpeKältekreis und Verdichter (nur durch Fachbetrieb), Außengerät, Pumpen, Regelung, Heizkurve
PelletheizungBrennraum und Aschekasten, Förderschnecke, Abgasweg, Regelung
Alle AnlagenHeizkreis entlüften, Betriebsdruck prüfen, Einstellungen dokumentieren, Hinweise zu Verschleiß

Bei der Wartung sollten Sie ein Protokoll erhalten, das Befunde, durchgeführte Arbeiten und empfohlene Reparaturen enthält. Bewahren Sie es zusammen mit den Anlagenunterlagen auf.

Wie oft sollte gewartet werden?

Eine allgemeingültige Zahl können wir nicht belegen. Maßgeblich sind die Herstellerangaben in der Montage- und Bedienungsanleitung, Garantiebedingungen und der Wartungsvertrag. Viele Betreiber legen die Wartung vor die Heizperiode, damit Störungen im Winter seltener werden. Das ist eine Planungsfrage und keine gesetzliche Vorgabe. Wer eine ältere Anlage betreibt oder eine Störung bemerkt hat, kann den Termin vorziehen.

  • Auffälligkeiten, die einen früheren Termin sinnvoll machen: wiederkehrende Störmeldungen, häufiges Nachfüllen von Wasser, ungewöhnliche Geräusche, schwankender Druck
  • Bei Gasgeruch keine Wartungsfrage, sondern ein Notfall, siehe Heizungsausfall

Wer trägt die Kosten: Eigentümer oder Mieter?

Im Mietverhältnis gehören zu den Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage laut § 2 Nr. 4 a Betriebskostenverordnung unter anderem die Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit durch eine Fachkraft einschließlich Einstellung, die Reinigung der Anlage und die Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ob Sie als Mieter solche Kosten tragen, hängt davon ab, ob der Mietvertrag die Betriebskosten wirksam auf Sie überträgt. Reparaturen sind in der Regel keine Betriebskosten. Bei Zweifeln hilft ein Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.

Eigentümer tragen Wartung und Reparatur der eigenen Anlage selbst und können Kosten im Wartungsvertrag planbar machen.

Wartungsvertrag: Worauf Sie im Angebot achten

  • Leistungsumfang: Welche Arbeiten sind enthalten, welche kosten extra (Ersatzteile, Verschleißteile, Reinigung)?
  • Preisbestandteile: Pauschale, Anfahrt, Arbeitszeit, Zuschläge. Fragen Sie nach einem schriftlichen Preis, möglichst als Festpreis (Angebote vergleichen).
  • Laufzeit und Kündigung: Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist, automatische Verlängerung.
  • Störungsdienst: Ob Notdienst im Vertrag enthalten ist, wie die Erreichbarkeit geregelt ist und wie Zuschläge berechnet werden, erklärt der Ratgeber Notdienst: Kosten und Zuschläge.
  • Dokumentation: Wartungsprotokoll nach jedem Termin.
  • Betrieb: Bei Gasanlagen darf nur ein im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragener Betrieb Arbeiten an der Gasanlage ausführen (§ 13 NDAV).

Betriebe in Ihrer Stadt finden Sie auf der Städteübersicht. Das Portal zeigt Angaben der Betriebe, keine Prüfung ihrer Qualität.

Unterlagen und Nachweise aufbewahren

Ein lückenloser Wartungsnachweis hilft bei Garantiefragen, bei Verkauf oder Vermietung und bei Reklamationen. Bewahren Sie auf: Wartungsprotokolle, Rechnungen, Messprotokolle des Schornsteinfegers, Anlagenschema, Einstellwerte und die Herstellerunterlagen. Bei geförderten Wärmepumpen verlangt das Gebäudeforum unter anderem einen hydraulischen Abgleich und eine angepasste Heizkurve, die Einstellungen sollten deshalb dokumentiert bleiben. Wenden Sie sich bei Unklarheiten an den Betrieb, der die Anlage eingebaut hat, denn Gewährleistungsfragen erklärt der Ratgeber Gewährleistung beim Handwerker.

Was Sie selbst vor der Heizperiode tun können

Einfache Kontrollen ersetzen keine Fachwartung, helfen aber, Störungen früh zu bemerken. Beachten Sie stets die Bedienungsanleitung Ihres Geräts und führen Sie keine Arbeiten am Brenner oder an der Gasanlage selbst durch.

  • Anzeige und Betriebsdruck ablesen und im Heizungsbuch notieren
  • Heizkörper auf Luft prüfen, wenn sie ungleichmäßig warm werden (Herstellerhinweise zum Entlüften beachten)
  • Zugänge zum Heizraum und zum Außengerät frei halten
  • Termin für Wartung und Schornsteinfeger rechtzeitig vereinbaren

Planen Sie die Wartung nicht erst, wenn die Heizung ausfällt. Wer im Störfall keinen Termin findet, muss unter Zeitdruck einen Betrieb auswählen, was Vergleiche erschwert. Termine vor der Heizperiode lassen sich in Ruhe vereinbaren, und Sie können Angebote für Wartung und Wartungsvertrag nebeneinanderlegen.

Häufige Fragen

Wie oft muss eine Heizung gewartet werden?

Das richtet sich nach den Herstellerangaben, den Garantiebedingungen und dem Wartungsvertrag. Einen einheitlichen gesetzlichen Wartungsrhythmus für alle Heizungen haben wir nicht belegt. Gesetzlich geregelt ist die Überwachung durch den Schornsteinfeger (1. BImSchV).

Was kostet eine Heizungswartung?

Eine belastbare Spanne können wir nicht belegen, weil Preise von Anlagentyp, Region und Leistungsumfang abhängen. Holen Sie schriftliche Angebote mit Aufstellung von Pauschale, Anfahrt und Material ein.

Wer zahlt die Heizungswartung bei Mietern?

Wenn der Mietvertrag Betriebskosten wirksam überträgt, zählen Bedienung, Überwachung, Pflege und die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft durch eine Fachkraft laut § 2 Nr. 4 a BetrKV zu den Betriebskosten. Reparaturen gehören in der Regel nicht dazu.

Muss der Schornsteinfeger zur Heizung kommen?

Ja, für die Feststellung bei neuen Anlagen und die weitere Überwachung von Feuerungsanlagen ist die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger zuständig (1. BImSchV). Für Intervalle lesen Sie die Verordnung oder fragen Ihren Bezirksschornsteinfeger.

Brauche ich einen Wartungsvertrag?

Nicht zwingend. Er kann Termine und Preise planbar machen. Prüfen Sie Laufzeit, Kündigung, Leistungsumfang und die Kosten für Ersatzteile, bevor Sie unterschreiben.

Darf ich meine Gasheizung selbst warten?

Arbeiten an der Gasanlage dürfen nach § 13 NDAV außer dem Netzbetreiber nur im Installateurverzeichnis eingetragene Installationsunternehmen ausführen. Beschränken Sie sich auf Sichtkontrollen.

Quellen

Zuletzt geprüft am 29.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.